Schulförderverein der Oberschule Kötitz e.V.
Neufassung der Satzung vom 15.01.2019
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mittel des Vereins
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
§ 9 Haftung
§ 10 Satzungsänderungen
§ 11 Auflösung des Vereins
§ 12 Gültigkeit der Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Schulförderverein der Oberschule Kötitz e.V.".
Er wurde am 26.01.1999 gegründet und hat seinen Sitz in Coswig ( Sachsen ).
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden VR-Nr. 10569 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Er fördert Menschen unabhängig von ihrer Abstammung, Rasse, Hautfarbe, Religion,
ihrem sozialen Stand und Alter.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der Oberschule
Kötitz und die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe.
Insbesondere durch:
- Unterstützung der Oberschule Kötitz bei der Erfüllung ihrer lehrenden, erzieherischen
und kulturellen Aufgaben.
z.B. Hilfe bei der Organisation von Schulveranstaltungen,
- Unterstützung und Durchführung Kinder- und Jugendhilfeangebote.
z.B. Lernhilfe durch Hausaufgabenhilfe bzw. Nachhilfeunterricht
- Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Bildungsträgern
- Öffentlichkeitsarbeit
- Mittelbeschaffung für die Förderung der Bildung und Erziehung
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich für die Zwecke des
Vereins gemäß § 2 der Satzung einsetzen will, unabhängig von Wohnsitz und
Staatsangehörigkeit.
Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Persönlichkeiten ernennen, die sich um die Ziele
des Vereins verdient gemacht haben.
Eine Fördermitgliedschaft ist möglich.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet.
Ablehnungsgründe brauchen nicht bekanntgegeben zu werden. Bei Minderjährigen ist die
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Ein Anspruch auf Aufnahme
besteht nicht. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem
Vorstandsmitglied oder Ausschluss des Mitgliedes. Der Austritt ist unter Einhaltung einer
dreimonatigen Frist möglich. Die Einhaltung der Schriftform ist
Wirksamkeitsvoraussetzung für den Austritt.
Der Vorstand kann ein Mitglied, welches im erheblichen Umfang gegen die
Vereinsinteressen verstoßen hat, aus dem Verein ausschließen. Zuvor ist dem Mitglied
ausreichende Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Die Entscheidung des Vorstandes ist
schriftlich zu begründen und muss dem Mitglied zugehen. Gegen die Entscheidung des
Vorstandes ist binnen eines Monats die Beschwerde zulässig, über die die
Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitglieds entscheidet. Bis zur Entscheidung
ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. In der
Mitgliederversammlung können sie, vom vollendeten 16. Lebensjahr an, das Stimmrecht
ausüben. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
Die Mitglieder haben die Pflicht, zur Erfüllung der Vereinsaufgaben beizutragen.
Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die vom
Vorstand auf elektronischem Weg, sofern eine E-mail-Adresse bekannt ist, ansonsten
schriftlich per Post unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei
Wochen einzuberufen ist. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene
Adresse bzw. bekannte E-mail-Adresse gerichtet ist. Die Mitgliederversammlung
beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes
stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, Stimmenhäufung ist nicht zulässig. Eine
vorherige, schriftliche Stimmenabgabe kann erfolgen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist anzusetzen, wenn die Belange des
Vereins es erfordern oder mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder sie schriftlich
unter Angabe des Grundes beantragen.
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, sowie des jährlichen
Revisionsberichtes
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über den jährlichen Haushaltplan
- Satzungsänderung
- Beschlussfassung über Vorstandsanträge
- Auflösung des Vereins
- die Wahl eines Revisors aus der Mitte der Mitglieder (bei juristischen Personen die
natürliche Person, welche das Mitglied vertritt)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
Ist die Mitgliederversammlung zum Zwecke der Auflösung des Vereins einberufen, ist
sie beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der ordentlichen stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen
eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist der Einladung ausdrücklich
hinzuweisen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch eine Niederschrift zu beurkunden. Die
Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer, welche beide
Vereinsmitglieder sein müssen, zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung aus der Mitte der
Mitglieder (bei juristischen Personen die natürliche Person, welche das Mitglied vertritt)
gewählt. Ihm obliegt die laufende Geschäftsführung, dabei ist er an die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung gebunden. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre.
Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
Die Übergangszeit ist auf drei Monate beschränkt und kann nicht verlängert werden.
Maßgebend ist die Eintragung des neuen Vorstands im Vereinsregister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und ein anderes
Vorstandsmitglied vertreten. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner
Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit durch ein
bestelltes Vereinsmitglied.
Der Vorstand ist ermächtigt, Spenden zur Finanzierung der Vereinstätigkeit anzunehmen.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Der Schulleitung und der Schulkonferenz der Oberschule Kötitz wird generell ein
Gastrecht bei Mitgliederversammlungen eingeräumt.
§ 9 Haftung
Die Vereinsmitglieder haften nur mit dem Vereinsvermögen. Der Vorstand ist
verpflichtet, bei allen im Namen des Vereins erfolgten und noch erfolgenden
Rechtsgeschäften auf die Haftungsbeschränkung der Mitglieder hinzuweisen.
§ 10 Satzungsänderungen
Redaktionelle Änderungen der Satzung, die für die Eintragung im Vereinsregister und die
Anerkennung der Gemeinnützigkeit notwendig sind, darf der Vorstand vornehmen.
Alle anderen Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder, dies gilt auch für Änderungen des Zweckes des Vereines.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer
Frist von vier Wochen einberufenen Mitgliederversammlung mit einer
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des
Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt
Coswig ( Stadtverwaltung ), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 12 Gültigkeit der Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 15.01.2019 beschlossen und
tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer
Kraft.
Der Vorstand